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Verbraucherinsolvenz – Eine Einführung

Bei der Verbraucherinsolvenz, oft auch Privatinsolvenz genannt, handelt es sich um ein Verfahren, durch das Verbraucher die sogenannte Restschuldbefreiung (siehe unten) erlangen können.

Wer kann das Verfahren nutzen?

Wie der Name schon sagt, wendet sich die Verbraucherinsolvenz in erster Linie an Verbraucher. Sie steht allen Verbrauchern offen, egal wie hoch die Schulden sind und wieviele Gläubiger vorhanden sind. Unter bestimmten Umständen ist es auch möglich, daß ehemalige Selbständige die Verbraucherinsolvenz beantragen, anstatt ins normale Insolvenzverfahren zu gehen. Was sinnvoller ist, sollte man in einem Beratungsgespräch klären, da es von einigen Umständen des Einzelfalls abhängt.

Aufbau des Verfahrens:

Das Verfahren gliedert sich in drei Abschnitte. Es beginnt mit der außergerichtlichen Schuldenbereinigung. Wenn dies keinen Erfolg hat, kommen wir zum gerichtlichen Planverfahren, und wenn auch das scheitert, wird die eigentliche Insolvenz eröffnet.

Die Vorbereitung:

Zuerst müssen Sie eine Übersicht über Ihre Gläubiger und über ihre Forderungen zusammenstellen: wer will wieviel von Ihnen haben? Dazu können Sie z.B. auf Gerichtsurteile, Rechnungen, Mahnungen, Vollstreckungsbescheide oder Mahnbescheide zurückgreifen. Wenn Sie das Gefühl haben, daß einzelne Gläubiger noch fehlen, können Sie sich beim Gerichtsvollzieher erkundigen, eine Selbstauskunft bei der Schufa einholen oder sich an die Schuldnerkartei Ihres Amtsgerichts wenden.

Es ist wichtig, daß Sie alle Gläubiger zusammenstellen, da es die Restschuldbefreiung gefährden kann,  wenn Sie später im Insolvenzvantrag einzelne Gläubiger übergehen oder nicht angeben.

Das außergerichtliche Verfahren:

Wenn diese Daten jetzt alle zusammengestellt sind, beginnt für den Anwalt die Arbeit. Zunächst wird er sämtliche Gläubiger anschreiben und nach den jeweiligen Forderungsständen fragen. Wenn diese Daten zusammengestellt sind, wird er mit Ihnen einen sogenannten außergerichtlichen Schuldenberichtigungsplan erarbeiten. Darin werden sämtliche Gläubiger und die jeweiligen Forderungen aufgelistet, und es wird angegeben, wie diese Forderung getilgt werden soll.

In der Praxis gibt es drei Standardvarianten:

-        Einmalzahlung: Sie bieten eine bestimmte Quote (also einen  bestimmten Prozentsatz der Schulden) als Einmalzahlung an. Wenn die Gläubiger dieses Geld bekommen haben, verzichten sie dann auf den Rest der Forderung.

-        Ratenplan: Wenn für eine Einmalzahlung kein Geld vorhanden ist, Sie aber ein festes Einkommen haben, könnte man einen Ratenzahlungsplan anbieten. Sie zahlen monatliche Raten, die dann auf die Gläubiger verteilt werden, und mit Zahlung der letzten Rate verzichten die Gläubiger auf den Rest der Forderungen.

-        Modifizierter Nullplan: Wenn weder Einmalzahlung noch Ratenzahlungen möglich sind, weil Ihr Einkommen dafür nicht ausreicht, bleibt noch der sogenannte Modifizierte Nullplan. Das bedeutet, daß die Gläubiger derzeit kein Geld bekommen können, weil Ihr Einkommen zu niedrig ist, und nur dann Geld gezahlt wird, wenn Ihr Einkommen eine bestimmte Grenze übersteigt. Wie hoch diese Grenze ist, müßte man natürlich auch im Einzelfall erörtern, da es dabei z.B. auf Unterhaltspflichten ankommt.

Nun wird der Plan an die Gläubiger geschickt, und sie haben eine bestimmte Frist, um darauf zu reagieren. Wenn alle Gläubiger den Plan annehmen, wird er wirksam und kann umgesetzt werden.

Gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan:

Wenn nicht alle Gläubiger ausdrücklich zustimmen, ist das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren gescheitert, und Sie müssen den Insolvenzantrag einreichen.

Es handelt sich dabei um ein umfangreiches Formular, in dem Angaben zur Person, zum Vermögen, zu den Schulden und zu einigen anderen Begleitumständen abgefragt werden. Weiterhin müssen sämtliche Gläubiger mit ihren jeweiligen Forderungen angegeben werden. Dazu kommt dann ein Entwurf für einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan.

Dieser kann genauso aussehen wie der außergerichtliche Plan, der neue Plan kann allerdings auch an Änderungen Ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Situation angepaßt sein.

Schließlich brauchen Sie noch eine Bescheinigung von Ihrem Anwalt, daß das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren gescheitert ist. Ohne diese Bescheinigung wird das Gericht den Antrag gar nicht erst bearbeiten. In dieser Bescheinigung wird angegeben, ob der gerichtliche Plan Aussicht auf Erfolg hat.

Das ist deshalb wichtig, weil das Gericht bei aussichtslosen Plänen diese Stufe komplett überspringen kann, um sich und Ihnen Zeitverlust und Arbeit zu ersparen.

Wenn das Gericht allerdings der Ansicht ist, daß der Plan Aussicht auf Erfolg hat, bekommen die Gläubiger den neuen Plan vom Gericht zugeschickt und haben wieder die Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen.

Wenn mehr als die Hälfte der Gläubiger mit diesem Plan einverstanden ist, kann das Gericht die Zustimmung der anderen Gläubiger ersetzen. Hintergrund ist, daß nach Ansicht Gesetzgebers einzelne Gläubiger diesen Plan nicht sabotieren dürfen, wenn die Mehrheit der Gläubiger einverstanden ist.

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens:

Wenn der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan keinen Erfolg hat, wird das Gericht nun die Insolvenz eröffnen. Praktisch bedeutet das für Sie zunächst, daß Ihnen ein sogenannter Treuhänder zur Seite gestellt wird. Mit diesem Treuhänder müssen Sie dann während der folgenden Zeit zusammenarbeiten.

Der Treuhänder kann von Ihnen bestimmte Auskünfte verlangen, die Sie ihm dann auch entsprechend geben sollten. Wichtig ist, daß Sie mit ihm während der sechsjährigen Wohlverhaltensphase, die jetzt folgt, gut zusammenarbeiten.

In dieser Phase bekommt der Treuhänder den pfändbaren Teil Ihres Einkommens, also den Teil Ihres Einkommens, der eine gesetzlich festgelegte Grenze übersteigt. Wie hoch diese Grenze ist, hängt davon ab, ob Sie Unterhaltsverpflichtungen haben oder ob Sie alleine leben. Den Teil, der der Treuhänder bekommt, wird er zunächst für die Gerichtskosten verwenden und später, falls noch was übrig ist, an die Gläubiger verteilen.

Weiterhin haben Sie während der Wohlverhaltensphase gewisse Pflichten. Es gilt die sogenannte Erwerbsobliegenheit, das heißt Sie müssen nach Möglichkeit arbeiten und Geld erwirtschaften, und Sie sind zu bestimmten Mitteilungen und Auskünften an den Treuhänder verpflichtet (z.B. Umzüge, Wechsel der Arbeitsstelle etc.).

Und Sie dürfen keine Vorteile an andere Gläubiger gewähren, d. h. also, Sie dürfen keine Zahlungen an die alten Gläubiger leisten, das darf alles nur über den Treuhänder laufen. Andernfalls gefährden Sie die Restschuldbefreiung.

Restschuldbefreiung:

Nach Ablauf der sechsjährigen Wohlverhaltensphase wird die Restschuldbefreiung erteilt. Damit sind sämtliche alten Insolvenzschulden erledigt.

Es gibt allerdings einige Ausnahmen, die sogenannten Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung, Geldstrafen und Darlehen, die eventuell zur Schuldentilgung gewährt worden sind.

Bei den Schulden aus vorsätzlichen unerlaubten Handlungen hat der Gesetzgeber vorgesehen, daß man sich seiner Schadensersatzpflicht nicht durch eine Insolvenz entziehen kann. Anders ist es natürlich, wenn Schulden z.B. aus geplatzten Krediten herrühren, also die allgemeine wirtschaftliche Situation des Schuldners dafür ursächlich ist.

Versagung der Restschuldbefreiung:

Die Restschuldbefreiung nach der sechsjährigen Wohlverhaltensphase kann unter besonderen Umständen versagt werden, wenn ein Gläubiger das beantragt.

Das geht allerdings nur unter bestimmten vom Gesetz definierten Voraussetzungen, z.B. wenn Sie falsche Angaben im Insolvenzantrag gemacht haben, wenn Sie sich während der Wohlverhaltensphase nicht an die Spielregeln gehalten haben, wenn Sie Vermögen beiseite geschafft oder sonstwie die Gläubiger geschädigt haben, wenn Sie Ihre Auskunftspflichten gegenüber dem Treuhänder nicht berücksichtigt haben, oder wenn Sie andere Obliegenheiten während der Wohlverhaltensphase verletzt haben.

Wenn Sie sich aber an die Spielregeln gehalten haben, sind Sie nach sechs Jahren durch die Restschuldbefreiung von Ihren alten Schulden frei und können ein neues Leben beginnen.

 

 

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Nach 6 Jahren schuldenfrei ein neues Leben beginnen – Wie geht das?

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Name: Malte Dedden
Beruf: Rechtsanwalt
Zur Person:

1990 - 1993
 
Ausbildung zum Bankkaufmann

1993 - 1999
 
Jurastudium in Münster

Mitarbeit im Vorstand von ELSA Münster e.V.

Fachspezifische Fremdsprachenausbildung Englisch für Juristen

Zusatzausbildung zum gewerblichen Rechtsschutz

1995 - 2000   
Mitarbeit am Institut für Deutsche und Europäische
Rechtsgeschichte

2000 - 2002   
Referendariat in Oldenburg, Wilhelmshaven und Stuttgart

2002             
Zulassung als Rechtsanwalt (AG Meppen, LG Osnabrück)

2003             
Abschluß einer Dissertation zum Patentwesen

2003             
Zulassung am AG Kehl/LG Offenburg

Als Rechtsanwalt bin ich vertretungsberechtigt bei allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten.

Kontaktdaten: Allmendzeilstr. 10a
77694 Kehl

Tel.: 0785199410
Mobil Tel.:henning@vortrag.tv
Fax.:

E-Mail: dedden@ra-dedden.de

Web: www.ra-dedden.de

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